Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Magazinen.

Die Panorama Anzeigenblatt GmbH (nachfolgend „Rheingold“) bietet im eigenen Namen und für Rechnung der Anzeigenblattverlage

  • City Anzeigenblatt Düsseldorf GmbH, Schadowstr.11b, 40212 Düsseldorf
  • Report Anzeigenblatt GmbH, Blumenbergerstraße 143-145, 41061 Mönchengladbach
  • Rundschau Verlagsgesellschaft mbH, Johannisberg 7, 42103 Wuppertal
  • Kurier Verlag GmbH, Moselstraße 14, 41464 Neuss
  • Druck & Verlag Josef Wegener GmbH, Römerstr. 18, 41539 Dormagen
  • Niederrhein Nachrichten Verlag GmbH, Marktweg 40 c, 47608 Geldern

 

Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Magazinen unter Anwendung folgender Allgemeiner Geschäftsbedingungen an:

  1. Werbeauftrag ist der Vertrag über die Veröffentlichung eines oder mehrerer Werbemittel in einer Druckschrift und/ oder im Internet zum Zwecke der Verbreitung. Für jeden Werbeauftrag und für alle Folgeaufträge gelten die vorliegenden AGB sowie die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste des Anbieters, deren Regelungen einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden. Die Gültigkeit etwaiger AGB der Werbungstreibenden oder Inserenten ist ausgeschlossen, soweit sie mit diesen AGB nicht übereinstimmen.
  2. Die AGB gelten sinngemäß für Beilagenaufträge. Diese werden vom Anbieter grundsätzlich erst nach Vorlage eines Musters angenommen.
  3. Aufträge für Anzeigen bzw. Werbung können schriftlich per E-Mail oder Telefax aufgegeben werden. Der Anbieter haftet nicht für Übermittlungsfehler. Der Anzeigenauftrag kommt zustande durch die Buchung der Anzeige durch den Auftraggeber (Angebot) und Bestätigung der Buchung durch den Anbieter in Textform (Annahme).
  4. Der Anbieter kann Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe – im Rahmen eines Abschlusses nach sachgemäßem Ermessen ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhalt der Anzeigenaufträge gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, vom deutschen Werberat beanstandet wurde, wenn deren Veröffentlichung für den Anbieter wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder Beilagen durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung erwecken oder Fremdanzeigen enthalten.
  5. Abschlüsse im klassischen Sinne sind nicht möglich. Es werden lediglich kundenindividuelle Vereinbarungen getroffen.
  6. Die in der Preisliste ausgewiesenen Anzeigen- und Erscheinungstermine sind für den Anbieter unverbindlich. Dem Anbieter steht es frei, die Anzeigen- und Erscheinungstermine (auch bei Sonderveröffentlichungen) kurzfristig dem Produktionsablauf entsprechend anzupassen.
  7. Platzierungsvorschriften, wonach Anzeigen an einem bestimmten Platz erscheinen sollen, werden nur als Wunsch, nicht als Bedingung eines Auftrags entgegengenommen. In Ausnahmefällen werden Anzeigen in bestimmten Nummern, Ausgaben oder an bestimmten Stellen der Publikation veröffentlicht, wenn dies schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail, vereinbart wurde. Die Bestätigung einer bestimmten Platzierung bezieht sich jeweils auf die belegte Hauptausgabe. Bei Kombi-Anzeigenaufträgen für verschiedene Titel behält sich der Anbieter vor, die Anzeigen in den verschiedenen Titeln unterschiedlich zu platzieren. Sofern keine eindeutige Platzierung vereinbart ist, kann der Anbieter die Platzierung frei bestimmen. Sollte eine Anzeige innerhalb einer bestellten Ausgabe nicht platziert werden können, kann der Anbieter diese Anzeige zum gleichen Preis in einer Ausgabe mit gleichem oder größerem Verbreitungsgebiet veröffentlichen. Dies gilt nicht, wenn es für die Bestellung einer bestimmten Ausgabe einen objektiv nachvollziehbaren, dem Anbieter bekannten Grund gab.
  8. Anzeigenaufträge können nur schriftlich, per Telefax oder E-Mail gekündigt werden. Ist die Anzeige bereits in Druck gegeben, hat der Auftraggeber die Anzeige zu bezahlen. Ist die Anzeige noch nicht in Druck gegeben, kann der Anbieter die Erstattung der bis zur Kündigung angefallenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Der Anbieter wird im Falle höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemie, Epidemien oder auf ähnliche, nicht vom Anbieter zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, von der Verpflichtung zur Auftragserfüllung freigestellt. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen deswegen nicht.
  9. Der Anzeigenschluss ist den Mediadaten zu entnehmen. Für die rechtzeitige Lieferung fehlerfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Anbieter unverzüglich Ersatz an. Der Anbieter gewährleistet die für die belegte Ausgabe übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Druckunterlagen werden nur auf schriftliche Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt, andernfalls gehen sie in das Eigentum des Anbieters über. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet sechs Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige.
  10. Die Aufmachung und Kennzeichnung redaktionell gestalteter Anzeigen ist rechtzeitig vor Erscheinen mit dem Anbieter abzustimmen. Der Anbieter ist berechtigt, Anzeigen, die nicht als solche zu erkennen sind, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu versehen.
  11. Der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung für rechtliche Zulässigkeit und sachgemäße Inhalte von Anzeigen und Beilagen sowie für die Abfassung von Anzeigentexten. Der Auftraggeber steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen ein; dem Auftraggeber obliegt es, den Anbieter von Ansprüchen Dritter freizustellen. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Der Anbieter beansprucht für die von ihm gestalteten Anzeigen Urheberrecht. Anderweitige Veröffentlichungen bedürfen der Genehmigung des Anbieters.
  12. Korrekturabzüge werden erst ab einer Größe von 30 Anzeigen-Millimetern und nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Anbieter berücksichtigt Korrekturen, die ihm innerhalb der von ihm gesetzten Fristen mitgeteilt werden. Dabei trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit der verbesserten Korrekturabzüge, andernfalls gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Sollte der Auftraggeber nach Übermittlung des ersten Korrekturabzuges Änderungen verlangen, die nicht auf einer Abweichung des Korrekturabzugs vom Auftrag beruhen, wird der Anbieter dem Auftraggeber für die Erstellung und Lieferung eines zweites Korrekturabzuges nach Absprache den entsprechenden Kostenaufwand in Rechnung stellen. Kosten für die Anfertigung bestellter Vorlagen oder Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen trägt im Übrigen der Auftraggeber.
  13. Der Anbieter stellt eine Rechnung aus, auf der in der Regel ein Anzeigenbeleg abgedruckt ist. Auf Wunsch und nach Absprache kann ein gesonderter Anzeigenbeleg übermittelt werden. Ist dies nicht möglich, kann der Anbieter eine Bescheinigung über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige erstellen. Originalbelege werden nur gegen Berechnung geliefert. Komplette Belegexemplare liefert der Anbieter auf Anfrage und nur ab einem Volumen von mindestens viertelseitigen Anzeigen.
  14. Anzeigenrechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Bei Vorauszahlung auf Gesamtbeträge von mehr als 100 Euro werden 2 % Skonto, bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren / SEPA-Lastschriftverfahren 3 % Skonto gewährt, sofern ältere Rechnungen nicht überfällig sind. Im Falle einer oder mehrerer vorliegender Gutschriften wird Skonto erst nach deren Abzug gewährt. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche offenstehende Rechnungen bzw. Nachberechnungen zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Stundung oder Zahlungsverzug werden Zinsen entsprechend § 288 BGB berechnet. Mahn- und Inkassokosten, die durch Zahlungsverzug entstehen, trägt der Auftraggeber. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung eines laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Anbieter berechtigt, auch während der Laufzeit eines Abschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen, abweichend von einem ursprünglich vereinbarten Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Anzeigenentgelts und vom Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Fehlerhafte Anzeigenrechnungen können innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung korrigiert werden. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und nicht bestritten sind.
  15. Bei Aufträgen aus dem Ausland ist in der Regel Vorauszahlung erforderlich. Ist der Werbeauftrag nach den geltenden deutschen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehrwertsteuerpflichtig, erfolgt die Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuerberechnung. Der Anbieter ist zur Nachberechnung der Mehrwertsteuer berechtigt, wenn die Finanzverwaltung die Steuerpflicht der Anzeige bejaht.
  16. Anzeigen werden vom Anbieter nach ihrem inhaltlichen Sinngehalt rubriziert. Wird eine Anzeige durch den Auftraggeber durch eine hiervon abweichende Rubrik in Auftrag gegeben, so gilt dennoch der Preis, den die Anzeige bei korrekter Platzierung gekostet hätte. Ist der Preis, der vom Auftraggeber gewünschten abweichenden Rubrik höher als der Preis bei korrekter Platzierung, so gilt der erhöhte Preis.
  17. Für Anzeigen in Verlagsbeilagen und redaktionell gestaltete Anzeigen, Anzeigen in Sonderveröffentlichungen und Kollektiven sowie für Anzeigen, welche nach Anzeigenschluss verkauft werden, kann der Anbieter von der Preisliste abweichende Preise festlegen.
  18. Reklamationen müssen vom Auftraggeber bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden. Nicht offensichtliche Mängel muss der Auftraggeber spätestens ein Jahr nach Veröffentlichung der Anzeige reklamieren. Bei fehlerhaftem Abdruck einer Anzeige, trotz rechtzeitiger Lieferung einwandfreier Druckunterlagen und rechtzeitiger Reklamation, kann der Auftraggeber den Abdruck einer einwandfreien Ersatzanzeige verlangen. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn dies für den Anbieter mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Lässt der Anbieter eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, verweigert er die Nacherfüllung, ist die Nacherfüllung dem Anbieter nicht zumutbar oder schlägt sie fehl, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Zahlungsminderung in dem Ausmaß geltend zu machen, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Gewährleistungsansprüche von Kaufleuten verjähren zwölf Monate nach Veröffentlichung der entsprechenden Anzeige. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
  19. Der Anbieter haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aufgrund mindestens leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Werbeauftrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. Die Schadensersatzpflicht ist – abgesehen von der Haftung für Vorsatz und schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Anbieters nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter verjähren, mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter oder vorsätzlicher Handlung, in zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Beachtet der Auftraggeber die Empfehlungen des Anbieters zur Erstellung und Übermittlung von digitalen Druckunterlagen nicht, stehen ihm keine Ansprüche wegen fehlerhafter Anzeigenveröffentlichung zu. Dies gilt auch, wenn er sonstige Regelungen dieser AGB oder der Preisliste nicht beachtet. Der Kunde haftet dafür, dass übermittelte Daten frei von Viren sind. Dateien mit Viren kann der Anbieter löschen, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche herleiten könnte. Der Anbieter behält sich im Übrigen Ersatzansprüche für von Viren verursachte Schäden vor.
  20. Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen gegenüber den Werbungstreibenden an die Preise des Anbieters zu halten. Die vom Anbieter gewährte Vermittlungsprovision errechnet sich aus dem Kunden-Netto, also nach dem Abzug von Rabatt, ggf. Boni und Mängelnachlass. Die Vermittlungsprovision wird nicht auf Direktpreise gewährt und fällt nur bei Vermittlung von Aufträgen Dritter an. Sie wird nur an vom Anbieter anerkannte Werbeagenturen vergütet und dies nur unter der Voraussetzung, dass der Auftrag unmittelbar von der Werbeagentur erteilt wird, der die Beschaffung der fertigen und druckreifen Druckunterlagen obliegt und eine Gewerbeanmeldung als Werbeagentur vorlegt. Dem Anbieter steht es frei, Aufträge von Werbeagenturen abzulehnen, wenn Zweifel an der berufsmäßigen Ausübung der Agenturtätigkeit oder der Bonität der Werbeagentur bestehen. Anzeigenaufträge durch Werbeagenturen werden in deren Namen und auf deren Rechnung erteilt. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt daher der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande. Soll ein Werbungstreibender Auftraggeber werden, muss dies gesondert und unter namentlicher Nennung des Werbungstreibenden vereinbart werden. Der Anbieter ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.
  21. Der Anbieter verarbeitet angegebenen(personenbezogene) Daten zur Abwicklung der Werbeaufträge. Der Anbieter handelt damit zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs.1 lit b DSGVO. Die eingegebenen Daten werden nur den Mitarbeitern des Anbieters sowie der Pre-Press Services GmbH, Zülpicher Str. 10, 40196 Düsseldorf zur Verfügung gestellt. Eine Verarbeitung in einem Drittland findet nicht statt. Die Daten werden nach Wegfall der Zweckbindung gelöscht. Mit der Abgabe des Werbeauftrages erklären sich Kunden mit der Verarbeitung ihrer Daten einverstanden. Weitere Informationen nach Art. 13 DSGVO zur Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person können unter  https://rheingold.de/wp-content/uploads/2022/12/Informationsblatt-Betroffene-Direkterhebung_Panorama_Anzeigen-Beilagen_FINAL.pdf  abgerufen werden.
  22. Mit Erteilung des Anzeigenauftrages bzw. Beilagenauftrages erkennt der Auftraggeber die Preisliste, die Allgemeinen und Zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages an.
  23. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Werbeauftrages/dieser AGB/der Preisliste unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Regelung ersetzt, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss von Kollisionsrecht. Erfüllungsort ist Düsseldorf. Gerichtsstand für Klagen gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Düsseldorf.

 

Zusätzliche Geschäftsbedingungen

Zusätzliche Geschäftsbedingungen der von Rheingold vertretenen Verlage

a) Neue Preislisten treten zum Gültigkeitsstichtag in Kraft.

b) Bei Konkurs oder Zwangsvergleich erlischt jeder Anspruch auf Nachlass.

c) Der Verlag kann für Anzeigen, die in Themen-Kollektiven erscheinen, von der Preisliste abweichende Preise vereinbaren, die auch anteilige Kosten für thematisch unterstützende redaktionell gestaltete Beiträge enthalten können. In einem solchen Fall werden die entsprechenden Beiträge oder die gesamte Veröffentlichung als „Anzeige“ gekennzeichnet.

d) Der Verlag behält sich vor, Anzeigen mit begrenzter Reichweite auch in anderen Ausgaben erscheinen zu lassen, wenn dies zu einer technischen Vereinfachung führt. Gleiches gilt auch für die Veröffentlichung im Internet.

e) Ansprüche bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen sind dann ausgeschlossen, wenn der Inserent die Möglichkeit hatte, vor Druckunterlagenschluss der nächstfolgenden Ausgabe auf den Fehler hinzuweisen.

f) Abbestellungen müssen schriftlich und bis Rücktrittsschluss, der u.U. auch vor Anzeigenschluss liegt, vorliegen. Bei Abbestellungen von Anzeigen kann der Verlag die, in der Druckvorstufe entstandenen Kosten berechnen.

g) Fälle höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemie, Epidemien oder ähnliche, nicht vom Anbieter zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, entbinden den Verlag von der Verpflichtung zur Auftragserfüllung. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen deswegen nicht.

h) Bei Auftragserteilung über Werbungsmittler erfolgt die Annahme und Berechnung zu den jeweiligen Grundpreisen. Bei Auftragserteilung ohne Einschaltung von Werbungsmittlern erfolgen Annahme und Berechnung zu den jeweiligen Direktpreisen.

i) Alle Geschäftsbedingungen, die den Bereich Druckunterlagen oder Probeabzüge betreffen, gelten auch für per Fernübertragung übermittelte oder auf Datenträgern zur Verfügung gestellte digitale Datensätze.

j) Bei Farbanzeigen, die ohne Farb-Proof geliefert werden sowie bei unerwünschten Druckresultaten, die auf eine Abweichung der Vorgaben des Verlages zur Übermittlung von digitalen Datensätzen beruhen, sind Preisminderungen ausgeschlossen.